Was Sie beachten müssen?
Etwas so wertvolles wie ein Wohngebäude sollte zu jedem Zeitpunkt finanziell abgesichert sein. Deshalb gelten bei einem Eigentümerwechsel in Punkto Versicherung besondere Regeln. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen zum „Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung“ zusammengetragen:
Wer ein Haus erwirbt, der übernimmt die bestehende Wohngebäudeversicherung gleich mit. Eine solche Police geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Käufer (Erwerber) über – ob er das will oder nicht. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 95 VVG), damit eine Lücke in der Absicherung des Gebäudes verhindert wird.
Bitte beachten Sie:
Der Erwerb bzw. die Veräußerung einer Immobilie ist erst mit der Eintragung in das Grundbuch abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Rede von Käufer und Verkäufer und erst danach sprechen wir von Erwerber und Veräußerer.
Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind verpflichtet, den Eigentümerwechsel der zuständigen Versicherung zu melden. Als gültiger Nachweis des Eigentümerwechsels gilt eine Kopie der Grundbucheintragung.
Ja. Der Erwerber hat ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Er ist nicht verpflichtet, sich langfristig an die Versicherung des Vorbesitzers zu binden. Die Frist des Sonderkündigungsrechtes beginnt mit dem Tag der Grundbucheintragung. Wusste der neue Eigentümer nichts von der Versicherung, dann läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherung erfährt.
Bitte beachten Sie:
Eine Gebäudeversicherung kann nicht vorsorglich (z. B. nach dem notariellen Kaufvertrag) gekündigt werden, sondern erst wenn die Grundbucheintragung erfolgt ist. Wird das Sonderkündigungsrecht innerhalb der einmonatigen Frist nicht wahrgenommen, bleibt die Wohngebäudeversicherung bestehen und der nächstmögliche Kündigungstermin ist fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Außerdem gilt:
Auch der Versicherer verfügt beim Eigentümerwechsel über ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Eigentumswechsels angewendet werden kann.
Der Verkäufer besitzt kein Sonderkündigungsrecht.
Solange der Erwerber nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und der Vertrag weiter läuft, haften sowohl Erwerber als auch Veräußerer des Hauses gemeinsam für den Versicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres. Nach dem Gesetz tritt hier die gesamtschuldnerische Haftung in Kraft.
Bei K&M zahlt der Erwerber den Versicherungsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Vertragsumschreibung, das ist in der Regel das Datum der Grundbucheintragung. Liegt der Eintragungstermin in der abgelaufenen Versicherungsperiode, schuldet der Erwerber den fälligen Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigt der Erwerber (oder auch der Versicherer) den Vertrag mit sofortiger Wirkung, wird der Versicherungsvertrag mit dem Veräußerer abgerechnet. Erfolgt die Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, wird bei K&M der Versicherungsvertrag auf den Erwerber umgeschrieben und gleichzeitig die Vertragsaufhebung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode bestätigt.
Unsere Empfehlung:
Um Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollte die Zahlung der Beiträge bereits vor Vertragsumschreibung (Grundbucheintragung) zwischen Käufer und Verkäufer geregelt sein. Bestenfalls zahlt der Verkäufer die Versicherungsprämien weiter und hat die Kosten bereits im Verkaufspreis des Hauses berücksichtigt.
Wird ein Gebäude vererbt, geht die Versicherung automatisch auf den Erben über. Der Eigentumswechsel erfolgt per Gesetz (§ 1922, 1967 des BGB) bereits mit dem Tod des Erblassers. Ein Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung besteht in diesem Fall nicht, das gilt sowohl für den Hauserben als auch für den Versicherer. Erben weisen sich per Erbschein als neue Eigentümer aus.