Bei einem Privathaftpflichtschaden haben Sie oder eine mitversicherte Person einem Dritten versehentlich einen Schaden zugefügt. Das kann ein Rempler an Omas Vase sein, eine als Beifahrer zu schwungvoll aufgestoßene Autotür (beides Sachschäden) oder auch eine unachtsam herbeigeführte Verletzung (Personenschaden). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn Ihre Unachtsamkeit beispielsweise bei einem Unternehmer dazu führt, dass er einen wirtschaftlichen Schaden erleidet.

Bei einem Tierhalterhaftpflichtschaden gelten die gleichen Bedingungen, nur das entweder Ihr Hund oder Ihr Pferd versichert ist.

Ein Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtschaden tritt ein, wenn jemand auf Ihrem Grundstück Schaden nimmt. Der Klassiker ist der nicht gestreute Weg im Winter.