Sind von Vermittlern angeregte Kontaktverbote rechtswidrig?

Liebe Leser,

im nachfolgenden Beitrag beleuchtet unser Gastautor Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow, ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena (OLG Jena v. 27.03.2019, Az. 2 U 397/18).

Dabei geht es um die Frage:

  1. Ist es rechtswidrig, wenn ein Makler seine Kunden dazu auffordert, Kontaktverbote gegenüber anderen Vermittlern und Versicherern auszusprechen?

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen.

Gastbeitrag:

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Rechtsstreit um Kontakt zu ehemaligen Kunden

Die Klägerin ist selbstständige Handelsvertreterin verschiedener Versicherer. Sie selbst setzt wiederum selbstständige Handelsvertreter ein, die Vermögensberater genannt werden. Einer dieser Vermögensberater war der Beklagte.

Nach Beendigung der geschäftlichen Kooperation im Jahr 2015, schrieb der Handelsvertreter vier seiner Kunden an und forderte diese auf, gegenüber seinem bisherigen Auftraggeber die Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten zu widerrufen. Ebenfalls forderte der beklagte Vermittler von seinen Kunden, ein generelles Kontaktverbot auszusprechen.

Davon erlangte die Klägerin im Februar 2017 Kenntnis. Die Klägerin hielt es für eine unlautere Mitbewerberbehinderung, dass der Beklagte die Kunden veranlasst hat, dieses Schreiben zu versenden, die eine Abschottung der Kunden gegenüber der Klägerin bewirken würden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das verhandelnde Oberlandesgericht (OLG) Jena stellte zunächst klar, dass zwar nach der Rechtsprechung eine Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig sei. Anders beurteilte das OLG jedoch das „Rundschreiben“ des früheren Handelsvertreters an seine Kunden mit der Aufforderung, ihre gegenüber dem Unternehmen erklärte Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten zu widerrufen oder das Unternehmen zur Löschung der Sperrung der Kundendaten aufzufordern oder Kontaktverbote auszusprechen. Dieses stelle eine gezielte Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) dar.

Unzulässige Behinderung von Mitbewerbern

Es sei eine unzulässige Behinderung, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern gerade auch während des Laufens von Vertragsverhältnissen durch die Aufforderung zur Datenlöschung und durch ein generelles Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Denn das Hauptziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern vielmehr die vollständige Abschottung des Konkurrenten. Dies führe dazu, dass der bisherige Vermittler und Betreuer seine Leistungen nicht mehr anbieten könne. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Abschottung sei nicht erkennbar, so das Gericht. Denn eine unangemessene Belästigung (§ 7 UWG) der Kunden durch Telefonanrufe oder ähnliches sei durch den Beklagten nicht vorgetragen worden.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis bieten Versicherungsvermittler ihren Kunden häufig Kündigungshilfen an. Um Kunden und Bestand zu schützen, werden auch sogenannte Kontaktverbote gegenüber Versicherungen und anderen Versicherungsvermittlern ausgesprochen, damit diese den Kunden nicht zurückholen. Das Urteil des OLG Jena zeigt jedoch, dass dieses Vorgehen – in der vorgenannten Art und Weise – zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann, denn für eine solche „Abschottung“ bestehe kein berechtigtes Interesse. Vor diesem Hintergrund sollten Vermittler mit der geboten Vorsicht ihre Kunden bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen unterstützen. Dabei sollte stets im Einzelfall juristisch geprüft werden, ob ein Kontaktverbot zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.

Die Kanzlei wird zu diesen Rechtsthemen auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 04.02.2021 in Hamburg referieren. Die Veranstaltung ist kostenfrei und richtet sich an Vermittler der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbrache. Informationen zu den Referenten, der Agenda und zur Anmeldung für den Live-Stream finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/.

Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie hier.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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