Wie Vermittler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund des neuen Medienstaatsvertrags vermeiden!

Liebe Leser,

im nachfolgenden Beitrag beleuchtet unsere Gastautorin Riccarda Graul die Auswirkungen des neuen Medienstaatsvertrages auf die Geschäftspraxis von Versicherungsvermittlern.

Dabei geht es um die Frage:

  1. An welchen Stellen müssen Versicherungsvermittler im Bereich ihrer Online-Aktivitäten Anpassungen vornehmen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden?

Wir wünschen viel Spaß beim Lesen.

Gastbeitrag:

Rechtsanwältin Riccarda Graul, Rechtsanwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in den Fachbereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsvertreterrecht sowie im Vertriebs- und Vermittlerrecht. 

Neuer Medienstaatsvertrag ersetzt bisherigen Rundfunkstaatsvertrag

Mit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags (MStV) ist der längst veraltete und bis dahin geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) aus dem Jahr 1991 ersetzt worden. Der neue Medienstaatsvertrag trägt dabei der Entwicklung der Medienlandschaft sowie der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung und modernisiert die Medienordnung in Deutschland.

Neue Adressaten und erweiterter Umfang gegenüber dem bisher gültigen Rundfunkstaatsvertrag

Neue Adressaten des Medienstaatsvertrags sind neben Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien nun auch Medienintermediäre (§ 2 Nr. 16 MStV), Medienplattformen (§ 2 Nr. 14 MStV), Benutzeroberflächen (§ 2 Nr. 15 MStV) sowie Video-Sharing-Dienste (§ 2 Nr. 23 MStV). Damit beinhaltet der Medienstaatsvertrag eine Vielzahl neuer relevanter Begriffsbestimmungen der modernen Medienlandschaft.

Ein „Medienintermediär“ wird dabei als Telemedienangebot definiert, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter anhäuft, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Medienintermediäre sind demnach Onlinedienste, die als Medien gelten ohne selbst klassische Medieninhalte zu produzieren. Hierunter fallen beispielsweise News Aggregatoren, Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, App Portale, User Generated Content Portale, Sprachassistenten, Blogging Portale sowie andere Dienste, die Medienangebote Dritter anhäufen, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren.

Der Medienstaatsvertrag ist allerdings nicht das einzige Gesetz für Medien in der Bundesrepublik. So gilt beispielsweise für Websitebetreiber weiterhin auch das Telemediengesetz.

Konkreter Änderungsbedarf für Versicherungsvermittler

Wer im Netz journalistisch-redaktionell publiziert oder professionelle Social-Media-Seiten wie etwa Facebook, Twitter, Instagram oder YouTube etc. unterhält, muss die erforderlichen Pflichtangaben zwingend beachten. Versicherungsvermittler müssen entsprechend des neuen Medienstaatsvertrags die bisherigen Angaben in ihrem Impressum dahingehend ändern, als dass der bisherige Verweis auf den Rundfunkstaatsvertrag durch einen Verweis auf den nunmehr geltenden Medienstaatsvertrag abgeändert wird.

Konkret muss die im Impressum häufig aufzufindende und nunmehr veraltete Formulierung „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 Abs. 2 RStV…“ in „verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 18 Abs. 2 MStV…“ abgeändert werden.

Der Verantwortliche ist in der Regel eine natürliche Person und mit Name und Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Um in diesem Bereich rechtliche Streitigkeiten – wie zum Beispiel wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – zu vermeiden, sollten Vermittler oben genannte Hinweise beachten und Anpassungen im Impressum der betriebenen Webseiten umgehend vornehmen.

Unsicher? Nehmen Sie die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts in Anspruch

Ich empfehle Ihnen bei rechtlichen Unsicherheiten juristischen Rat einzuholen. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche des Wettbewerbsrecht sowie auf das IT-Recht und den Datenschutz spezialisiert und steht für Rückfragen, ebenso wie für eine Interessensvertretung, jederzeit gern zur Verfügung.

Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie hier.

Rechtsanwältin Riccarda Graul

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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